TALKING POINT auf IBI
Klimaanlagen auf WasserfahrzeugenMein Segelboot ist definitiv zu klein für eine Klimaanlage. Außerdem hätte ich nicht genug Strom im elektrischen System, um es zu betreiben.
Da das Wasserfahrzeug 1975 gebaut wurde, braucht es weder ein CE-Zeichen noch eine Konformitätserklärung (DoC).
Wie sieht es jedoch bei Wasserfahrzeugen aus, die unter die Sportboot-Richtlinie (RCD) fallen?
Seit vielen Jahren fallen Klimaanlagen, je nach Auslegung, unter eine oder mehrere EU-Richtlinien, z.B:
- 2014/35/EU - Niederspannungsrichtlinie
- 2006/42/EG - Maschinenrichtlinie
- 2014/68/EU - Druckgeräte-Richtlinie
- 2014/30/EU - Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit
- 2011/65/EU - Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Jede dieser Richtlinien erfordert die CE-Kennzeichnung des Geräts nach der Zertifizierung und der Ausstellung einer Konformitätserklärung.
Nun, das ist geregelt, aber was hat das mit Wasserfahrzeugen und ihren DoCs zu tun?
Das RCD verlangt in Anhang IV, dass alle relevanten Harmonisierungsanforderungen der Union erfüllt sind und auf der Konformitätserklärung des Fahrzeugs aufgeführt werden. Wenn eine Klimaanlage installiert ist, muss dies daher beim Kauf auf dem DoC des Fahrzeugs auf dem Markt angegeben werden!
Die Marktüberwachungsbehörden der EU haben sich bereits im Juni 2016 auf ein Muster der Konformitätserklärung geeinigt, das eine zusätzliche (aber zu kurze) Zeile dafür hat.
Sie sollte ausgefüllt werden!